Allgemeine Geschäftsbedingungen

Firma Metzger Wassertechnik und Industrieausrüstung

AGBs in der aktuellen Fassung, zum Ausdrucken, können Sie hier runterladen.

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Allen Lieferungen, Leistungen und Angeboten liegen ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung, spätestens durch Entgegennahme der Ware oder Leistung als anerkannt. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2 Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß unserer Auftragsbestätigung gegebenenfalls ergänzt durch eine beiliegende Produkt-beschreibung. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinaus gehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.

1.3 Alle Angaben in unseren Zeichnungen, Abbildungen, Maß-, Gewichtstabellen usw. sind – soweit nicht von uns besonders bestätigt – nur Annäherungswerte. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Datenblätter und Zeichnungen bleiben unser Eigentum, unterstehen unserem Urheberrecht und dürfen Dritten nicht bzw. nur mit unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung zugänglich gemacht werden.

1.4 Die Auftragsannahme durch uns erfolgt schriftlich. Sollten wir in unserer Auftragsbestätigung geringfügig gegenüber dem Auftrag des Kunden abweichen, so ist unsere Auftragsbestätigung verbindlich, sofern ihr nicht innerhalb von 14 Tagen ab Datum der Auftragsbestätigung widersprochen wird.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Die Preise verstehen sich in EURO. Sie gelten, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, rein netto ab Werk einschließlich Verladung im Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung, Montage und anderen Nebenkosten. Alle nach dem Geschäftsabschluss gesetzlich neu eingeführten oder geänderten Abgaben, Erhöhungen von Frachten und Zöllen sowie Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Kunden.

2.2 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, welche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Lieferfrist, Verzug

3.1 Verbindlich vereinbarte Liefertermine oder –fristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3.2 Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden voraus, andernfalls sind die Fristen nicht mehr verbindlich.

3.3 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

3.4 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wozu insbesondere Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Lieferverzögerung der Lieferanten, Mobilmachung, Krieg und Aufruhr gehören, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3.5 Sofern für den Fall des Lieferverzuges ausdrücklich eine Konventionalstrafe vereinbart wurde und wir in Verzug geraten, kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

4. Gefahrtragung – Abnahme – Warentransport

4.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, wenn die Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt ist. Der Versand erfolgt nach unserem besten Wissen unter Ausschluss unserer Haftung sofern nicht grob fahrlässig gehandelt wurde.  Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Sendung von uns entsprechend auf eigene Kosten versichert.

4.2 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

4.3 Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

5. Mängelrügen

5.1 Der Kunde hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.

6. Gewährleistung – Haftung – Haftungsbeschränkung

6.1 Bei der Lieferung neu hergestellter Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung, soweit nicht gemäß § 438 Abs.1 Nr.2 BGB eine längere Frist gilt. Davon unberührt bleibt unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, sowie die Verjährung von gesetzlichen Regresssansprüchen (§ 478 BGB). In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate.

6.2 Für im Rahmen der Nacherfüllung erbrachte Leistungen und Ersatzstücke haften wir im selben Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, allerdings nur bis zum Ablauf des für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungszeitraum.

6.3 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind grundsätzlich ausgeschlossen. Wir haften jedoch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Für sonstige Schäden haften wir, sofern diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, im letzten Fall jedoch beschränkt auf den typischerweise zu erwartenden Schaden. Einer Pflichtverletzung unsererseits steht etwaiger Erfüllungsgehilfen gleich.

6.4 Innerhalb der Gewährleistungsfrist haben wir im Falle von Mängeln zunächst das Recht auf Nacherfüllung, nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Nachlieferung. Der Käufer ist verpflichtet, von uns angebotene Leistungen, die für ihn die Zumutbarkeit der Durchführung der Nacherfüllung erhöhen, anzunehmen. Falls und erst wenn die Nacherfüllung endgültig fehlschlagen sollte, kann der Kunde von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.

6.5 Falls wir eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie gewähren, ist in jedem Fall eine Haftung für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen, sofern dies nicht einzelvertraglich schriftlich gesondert vereinbart wurde.

6.6 Eine Haftung für Verschleiß oder Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung oder Bedienung übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten usw. zurück zu führen sind, wird ausgeschlossen.

6.7 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen als den im Vertrag vorgesehenen Ort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht bestimmungsgemäßem Gebrauch.

6.8 Als minderwertige Restposten oder als Einzelstück bezeichnete Ware wird im aktuell befindlichem Zustand verkauft. Vorherige Besichtigung auf einwandfreie Optik und technische Funktion ist möglich. Mängelansprüche und Rechtsmängel sind daher für diese Waren ausgeschlossen, sofern die Mängel nicht arglistig verschwiegen werden.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Der gelieferte Gegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.

7.2 Durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Kunde nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Kunden für uns vorgenommen, ohne dass dadurch für uns Verpflichtungen entstehen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden, vermischt oder vermengt wird, erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.

7.3 Die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung Verbindung, Vermischung oder Vermengung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Sollte bei der Veräußerung der Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen kein Einzelpreis vereinbart worden sein, so gilt die Forderung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen mit veräußerten Ware als abgetreten. Diese Forderungen dienen zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren – sei es ohne, sei es nach Verarbeitung – verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Werts der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Vertrages ist.

7.4 Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Kunde zur Einziehung  solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Verzug oder Vermögensverfall gerät. Erfolgt bei Übergabe der Ware durch den Kunden an dessen Abnehmer keine sofortige Zahlung, so hat der Kunde den Vorbehalt zu machen, dass das Eigentum erst übergeht, wenn die Zahlungsverpflichtung vollständig erfüllt ist. Auf Verlangen hat der Kunde uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

7.5 Die Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs, der bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Nichteinlösung eines Wechsels, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens usw. erfolgen kann.

7.6 Wir können nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen die Sicherungsabtretung offen legen und die abgetretene Forderung verwerten. Der Kunde ist verpflichtet, die Sicherungsabtretung gegenüber seinen Kunden ebenfalls offen zu legen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Die Kosten für die Intervention trägt der Kunde.

7.7 Der Kunde hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts die Ware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort – abgesehen von Notfällen – durch uns oder in einer von uns anerkannten Reparaturwerkstätte auf eigene Kosten ausführen zu lassen.

7.8 Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 25% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

8. Gerichtsstand und anwendbares Recht

8.1 Unter Ausschluss des UN-Kaufrechts gilt ausschließlich deutsches Recht.

8.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, Kirchheim unter Teck. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

9. Verbindlichkeit und Übertragbarkeit des Vertrages

9.1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellte.

9.2 Die Übertragung uns gegenüber bestehender Ansprüche auf Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir in eine solche nicht schriftlich einwilligen.

 

Stand 01/2017